Verband der Querschnittgelähmten Österreichs
Statuten


VQÖ-Statuten lt. Beschluß der Generalversammlung am 24. Mai 2008


§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen "Verband der Querschnittgelähmten Österreichs" (Interessengemeinschaft für Menschen mit körperlicher Behinderung). Sitz des Verbandes ist Graz, Steiermark. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet. Zur persönlichen Betreuung der Mitglieder können Landesstellen errichtet werden.

§ 2 VEREINSZWECK

Der Verband ist eine gemeinnützige, parteipolitisch und religiös neutrale und nicht auf Gewinn zielende Einrichtung zur Vertretung der Interessen von Menschen mit körperlicher Behinderung, insbesondere von Menschen mit Querschnittlähmung und solcher Personen, die aus welcher Ursache immer, diesen gleichzustellen sind (Poliomyelitis, Mehrfachamputierte u.ä.) und die durch ihre Situation besonders beeinträchtigt sind. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
1. Möglichst umfassende Betreuung des infrage kommenden Personenkreises.
2. Statistisch - wissenschaftliche Erhebungen des beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Umfeldes und seiner Auswirkungen auf den Einzelnen.
3. Information, Beratung und aktive Einzelfallhilfe durch die Organe des Verbandes.
4. Politische Vertretung der Interessen von Menschen mit körperlicher Behinderung, insbesondere von Rollstuhlfahrern durch Vorsprachen, Stellungnahmen oder andere geeignete Massnahmen bei Bund, Ländern, Gemeinden, Sozialversicherungsträgern und anderen öffentlichrechtlichen sowie privaten Körperschaften.
5. Jede geeignete Form der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Herausgabe der vierteljährlich erscheinenden Verbandszeitschrift "Rollstuhl aktiv".
6. Herstellung nationaler und internationaler Verbindungen und Vernetzungen sowie der Erfahrungsaustausch mit ähnlichen Organisationen im In- und Ausland.
7. Thematische und systematische Aufarbeitung des kulturellen, sportlichen und sonstigen Freizeitangebotes aus der Sicht der körperbehinderten Menschen und Bereitstellung eines entsprechenden Angebotes, Förderung und Pflege des sportlichen Trainings der Querschnittgelähmten zur Erhaltung und Besserung der Gesundheit und der Arbeitskraft.
8. Zur Erreichung der Organisationsziele sollen die notwendigen Verbindungen zu allen relevanten Körperschaften, Behörden und Organisationen, insbesondere zur Dachorganisation der österreichischen Behindertenverbände, der ÖAR, hergestellt und deren Unterstützung und Mitwirkung herbeigeführt und aufrechterhalten werden.
9. Der Verband hat bei allen seinen Tätigkeiten den Grundsatz der Zweckmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

§ 3 AUFBRINGUNG DER MITTEL

Die Geldmittel, die zur Erreichung des Verbandszweckes erforderlich sind, werden durch Mitglieds- bzw. Teilnehmerbeiträge, Inserate, Subventionen, Spenden, Sammlungen, Schenkungen, Erbschaften und Legate aufgebracht.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder des Verbands sind:
a) ordentliche Mitglieder
b) ausserordentliche Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
zu a) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die dem Verband mit allen Rechten und Pflichten angehören, insbesondere dem Stimmrecht in der Generalversammlung und dem Recht, in alle Funktionen des Verbandes gewählt zu werden. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sein, über deren Aufnahme der Vorstand entscheidet. Auch Angehörige, Freunde und Partner von Menschen mit Behinderung können ordentliche Mitglieder des Verbandes sein.
zu b) Ausserordentliche Mitglieder sind jene physischen und/oder juristischen Personen, welche in einem Naheverhältnis zum Verband stehen und die unmittelbar mit der Rehabilitation oder der Betreuung der Querschnittgelähmten und der diesen Gleichzustellenden befasst sind. Ausserordentliche Mitglieder werden durch Beschluss des Vorstandes bestellt. Sie können an der Generalversammlung zu allen Tagesordnungspunkten teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
zu c) Fördernde Mitglieder sind physische und/oder juristische Personen, die die Verbandsbestrebungen durch regelmässige Zuwendung, die über den normalen Mitgliedsbeitrag hinausgehen, unterstützen.
zu d) Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verband und seine Bestrebungen erworben haben.

§ 5 AUFNAHME DER MITGLIEDER

Ordentliche, ausserordentliche und fördernde Mitglieder werden vom Vorstand aufgenommen. Der Vorstand kann Bewerbungen um die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen eine Bewerbungsablehnung durch den des Vorstandes ist ein Rechtsmittel an die Generalversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt.

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Generalversammlung und das aktive Wahlrecht.
Das passive Wahlrecht ist ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
Ausserordentliche Mitglieder haben lediglich beratende Stimme in der Generalversammlung.
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Tätigkeit des Verbandes nach besten Kräften zu fördern, die Statuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten sowie die jeweils festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten. Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet bei physischen Personen durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder durch Tod. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder durch Wegfall der Rechtspersönlichkeit. Ordentliche und ausserordentliche Mitglieder können ihren Austritt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich erklären. Ehrenmitglieder und Förderer können ihre Mitgliedschaft jederzeit durch schriftliche Erklärung lösen. Mitglieder werden durch den Vorstand ausgeschlossen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten versäumen oder wenn die Fortdauer der Mitgliedschaft das Ansehen des Verbandes beeinträchtigen könnte. Gegen die Ausschlussverfügung des Vorstandes kann die Entscheidung der nächsten ordentlichen Generalversammlung angerufen werden. Bis dahin ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft berechtigt in keinem Fall zur Rückforderung der an den Verband geleisteten Beiträge (Subventionen).

§ 8 ORGANE

Der Verein hat folgende Organe:
1. Generalversammlung
2. Vorstand
3. Ehrenpräsident
4. Rechnungsprüfer
5. Schiedsgericht
Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, die ihnen durch die Ausübung ihrer Funktion entstehen.

§ 9 GENERALVERSAMMLUNG

Die ordentliche Generalversammlung wird vom Obmann einmal jährlich für das abgelaufene Verbandsjahr schriftlich oder in sonst geeigneter Weise einberufen. Stimmberechtigte Mitglieder können sich durch eine bevollmächtigte Person, die selbst stimmberechtigt sein muss, vertreten lassen. Die Übernahme und Ausübung von mehr als drei Vollmachtsstimmen ist unzulässig. Die Ermächtigung muss der Generalversammlung vom Ermächtigten schriftlich vorgelegt werden. Die Mitglieder müssen mindestens 4 Wochen vor Abhaltung der Generalversammlung über Ort und Zeit sowie die Tagesordnung informiert werden. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens 8 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Obmann (im Sekretariat des Verbandes) eingelangt sein. Die Generalversammlung wird vom Obmann oder in seinem Auftrag bzw. im Falle seiner Verhinderung von einem seiner beiden Stellvertreter oder falls auch diese verhindert sein sollten, von einem bevollmächtigten Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Eine Zweidrittel-Mehrheit ist erforderlich bei Statutenänderungen. Für einen freiwilligen Verbandsauflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Obmann auf Grund eines Vorstandsbeschlusses einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beim Vorstand beantragen. In diesem Falle hat die Einberufung spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.

Der Generalversammlung obliegen insbesondere:
a) Wahl des Obmannes, dessen beider Stellvertreter und die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder sowie deren Abberufung
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern und gegebenenfalls eines Ehrenpräsidenten auf Antrag des Vorstandes
c) Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie Entlastung der verantwortlichen Organe
d) Wahl zweier Rechnungsprüfer
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen
g) Beschlussfassung über gestellte Anträge
h) Entscheidung über Rechtsmittel über die Aufnahme sowie über den Ausschluss von Mitgliedern

§ 10 DER VORSTAND

Der Vorstand besteht aus höchstens 15 Personen, jedenfalls aus dem Obmann, dessen zwei Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter und gegebenenfalls einem von der Generalversammlung ernannter Ehrenpräsident an.
Der Vorstand kann Personen, die auf dem Gebiet der Sozialmedizin, des Sozialrechtes, des Behindertensportes, des Kulturwesens und der Freizeitgestaltung, sowie anderen relevanten Fachbereichen entsprechende praktische Erfahrungen haben, zu Beratungen im Vorstand heranziehen. Der Redaktionsleiter der Verbandszeitschrift hat dem Vorstand regelmässig zu berichten und ist mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnahmeberechtigt.
Der Verband wird nach aussen durch den Obmann, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner beiden Stellvertreter vertreten.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein anderes wählbares Mitglied in den Vorstand kooptieren. Die neuen Mitglieder sind von der nächsten ordentlichen Generalversammlung in ihren Funktionen zu bestätigen.
Der Vorstand wird vom Obmann oder in seinem Auftrag von einem seiner beiden Stellvertreter oder einem sonst bevollmächtigten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder, darunter der Obmann oder einer seiner beiden Stellvertreter, anwesend sind. Den Vorsitz führt der Obmann und in seiner Abwesenheit einer seiner beiden Stellvertreter. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Vorbereitung der Tagesordnung der Generalversammlung, des Jahresberichtes, des Rechnungsabschlusses und der Wahlen
b) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, ausserordentlichen und fördernden Mitgliedern
c) Kooptierung von Ausschussmitgliedern nach Massgabe der Notwendigkeit
d) Antragstellung für die Wahl von Ehrenmitgliedern und gegebenenfalls eines Ehrenpräsidenten
e) Etwaige Anstellung von hauptamtlichen Arbeitskräften
f) Einsetzung von Arbeitsausschüssen für besondere Fragen und praktische und theoretische Untersuchungen. Die Arbeitsausschüsse sind nicht Verbandsorgane im Sinne des § 5 der Statuten. Ihnen können auch Nichtmitglieder angehören
g) Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes
h) Verwaltung des Verbandsvermögens
i) Beschlussfassung über die Form eines Verbandsabzeichens
k) Alle Entscheidungen, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

§ 11 DER OBMANN

Der Obmann vertritt den Verband nach aussen. Alle vom Verband ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhaltes werden von ihm oder einem seiner beiden Stellvertreter gemeinsam mit dem Schriftführer unterzeichnet. Handelt es sich um finanzielle Angelegenheiten, so erfolgt dies unter Mitfertigung des Kassiers. Alle sonstigen Ausfertigungen kann der Schriftführer allein fertigen.

§ 12 EHRENPRÄSIDENT

Es obliegt der Generalversammlung, ein Mitglied, das besondere Verdienste um den Verband und dessen Bestrebungen erworben hat, zum Ehrenpräsidenten zu ernennen.
Die Ehrenpräsidentschaft gilt bis zum Ableben der ernannten Person, sofern die Ehrenpräsidentschaft nicht zuvor selbst zurückgelegt wird oder von der Generalversammlung nicht zuvor die Ehrenpräsidentschaft aberkannt wird.

§ 13 RECHNUNGSPRÜFER

Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle des Verbandes und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses nach § 21 VerG. Sie haben über das Ergebnis dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten.

§ 14 SCHIEDSGERICHT

Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis sind vor eine Schlichtungseinrichtung zu bringen. Diese setzt sich aus drei ehrenamtlich tätigen Personen zusammen, die jeweils volle Gewähr für ihre Objektivität und Unbefangenheit bieten müssen. Sie dürfen mit Ausnahme der Mitgliederversammlung keinem Verbandsorgan angehören. Sie müssen jedoch Mitglieder des Verbandes sein. Jeder Streitteil ist berechtigt, eine Person binnen einer vom Vorstand zu bestimmenden Frist zu nominieren. Unterlässt einer der Streitteile diese Namhaftmachung, kann der Vorstand die fehlenden Personen nennen. Die Nominierten wählen selbst einen Vorsitzenden. Im Falle der Nichteinigung auf einen Vorsitzenden wird dieser durch den Vorstand bestimmt. Die Schlichtungseinrichtung hat vorerst auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Ist dies nicht möglich, so ist eine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder des Schiedsgerichtes mit einfacher Stimmenmehrheit herbeizuführen. Den Streitteilen ist jedenfalls in gleicher Weise Gehör zu verschaffen. Für das weitere Verfahren ist § 8 VerG massgeblich.

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINES

Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Die gleiche Generalversammlung bestellt einen Vermögensliquidator, welcher das Verbandsvermögen aufzulösen hat. Etwaige Überschüsse aus dieser Auflösung sollen gleichen oder ähnlichen Zwecken zufallen, die der Verband verfolgt hat.

§ 16 BEZEICHNUNG DER FUNKTIONEN

Sämtliche in diesen Statuten verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen



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