Wesentliche Änderungen beim Pflegegeld
(Von Dr. Birgit Büttner)
Das unübersichtlich und teilweise verwirrend in Bundes- und Landespflegegeld aufgeteilte System ist demnächst Geschichte. Mit 1.1.2012 tritt das kürzlich beschlossene Pflegegeldreformgesetz in Kraft.
Das Pflegegeld ist ein pauschaler Betrag zur Abgeltung der pflegebedingten Mehraufwendungen. Bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ist es unabhängig von Einkommen und Vermögen zu gewähren (Rechtsanspruch!).
Die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung im Bereich Pflegegeldwesen ist derzeit zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Das Pflegegeld ist im Bundespflegegeldgesetz – BPGG gesetzlich geregelt. Dazu kommen noch neun im Wesentlichen inhaltsgleiche Landespflegegeldgesetze. Denn die Bundesländer sind verpflichtet, von der Bundeszuständigkeit nicht erfassten Personen Pflegegeld nach den gleichen Grundsätzen wie der Bund zu gewähren (Pflegevereinbarung gemäß Art 15a Abs 1 B-VG, BGBl 866/1993).
Im Bereich des Bundes erfolgt die Abwicklung derzeit durch 23 Entscheidungsträger. 368.976 Personen bezogen im März 2011 Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, das sind rund 85 Prozent aller Pflegegeldbezieher. Im Bereich der Länder sind für das Pflegegeld derzeit mehr als 280 Entscheidungsträger zuständig. Mit Stand Dezember 2010 bekamen rund 74.000 Personen Pflegegeld, das sind 15 Prozent aller Pflegegeldbezieher.
Vereinheitlichung ab 2012
Mit 1.1.2012 wird der Bund allein für das Pflegegeld in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig sein. Es wird nur noch das Bundespflegegeldgesetz geben, alle Landespflegegeldgesetze samt dazugehörigen Verordnungen werden aufgehoben.
Die Anzahl der Entscheidungsträger wird auf insgesamt acht reduziert. Das sind:
* Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
* Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB)
* Bundessozialamt
* Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats
* Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB)
* Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
* Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) – Unfallversicherung
* BVA Pensionsservice (Pensionsversicherung).
Ab 1.1.2012 wird die PVA alle Landespflegegeldfälle in ihren Zuständigkeitsbereich übernehmen. Ausnahme: Für pensionierte Landes- und Gemeindebeamte ist in Pflegegeldangelegenheiten in Zukunft die BVA zuständig.
Die Zuständigkeit der Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes wird ab 1.1.2012 in folgenden Bereichen auf die BVA übertragen:
* Landeslehrer
* land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
* Österreichische Postbus AG
* Telekom Austria AG
* Österreichische Post AG
* Verfassungsgerichtshof.
Bezieher von Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz fallen künftig in den Zuständigkeitsbereich der PVA.
Bezieherkreis
Pflegebedürftige Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ihnen gleichgestellte Personen (wie z.B. EWR-Bürger), die jetzt in den Zuständigkeitsbereich des Landespflegegeldes fallen, haben ab 1.1.2012 einen Anspruch auf Bundespflegegeld. Dazu zählen insbesondere mitversicherte Personen ohne eigenen Pensionsanspruch, Kinder mit Behinderungen und berufstätige Erwachsene.
Für in Österreich lebende Nichtösterreicher, die österreichischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt sind, gibt es derzeit in allen Landespflegegeldgesetzen, ausgenommen Vorarlberg, eine Härteklausel. Danach kann die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nachgesehen werden, wenn es die persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheinen lassen. Ab 1.1.2011 entfällt diese Ausnahmeregelung für Härtefälle.
Pflegegeldauszahlung: Jene Personengruppen, die neu in den Zuständigkeitsbereich der PVA fallen, erhalten das Pflegegeld einheitlich monatlich im Nachhinein.
Sonstige Konsequenzen
Bisherige Bezieher von Landespflegegeld (Voraussetzung ist eine bis zum 31.12.2011 rechtskräftige Pflegegeld-Entscheidung) erhalten ab 1.1.2012 Bundespflegegeld derselben Stufe wie bisher. Es gibt keine neuerliche Begutachtung/Einstufung und es werden keine neuen Bescheide erlassen.
Eine Minderung oder Entziehung des bisher landesgesetzlich gewährten Pflegegeldes ist nur dann möglich, wenn bei einer Nachuntersuchung festgestellt wird, dass eine wesentliche Änderung des Pflegebedarfs eingetreten ist.
Am 1.1.2012 nicht rechtskräftig abgeschlossene Pflegegeld-Verfahren (inkl. Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht) werden von den Ländern nach den bisherigen landesgesetzlichen Pflegegeldvorschriften zu Ende geführt. Erst wenn die Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, fallen sie in den Zuständigkeitsbereich des Bundes.
(Quelle: Greifeneder, Pflegegeldreformgesetz 2012 in ÖZPR 4/2011, S 108ff – TIPP! Dort sind noch mehr Informationen zu diesem Thema nachzulesen).
Zum nächsten Bericht aus RA 191:
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